Landgericht Berlin: Verkaufsangebot bei ebay bleibt verbindlich
München, 20.09.2004: Das Landgericht Berlin hat in einem in Heft 39 der NJW veröffentlichten Urteil entschieden, dass der Anbieter bei ebay sein Verkaufsangebot nicht willkürlich zurücknehmen, sondern nur nach den allgemeinen Vorschriften des BGB anfechten kann. (nicht rechtskräftiges Urteil vom 20.07.2004, Az.: 4 O 293/04 in: NJW 39/2004, S. 2831 f)
Der Anbieter hatte einen Oldtimer bei ebay angeboten und - ohne Angabe von Gründen - das Angebot wieder aus der Versteigerung genommen. Das Landgericht hat dem höchstbietenden Kläger das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung des Höchstgebotes zugesprochen. Das Gebot stelle eine Willenserklärung dar, die nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 119 Abs. 2, 121 BGB unverzüglich angefochten werden könne. Solche Gründe lägen nicht vor, die Anfechtung sei auch nicht unverzüglich erfolgt. Der Oldtimer sei daher zum Höchstgebot verkauft. Falls der Kaufvertrag nach Rechtskraft des Urteils nicht erfüllt werde, stehe dem Kläger ein Schadenersatzanspruch zu.
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