OLG Hamm: Ausländische Internetapotheken dürfen billiger anbieten
Hamm, 21.09.2004: Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Wettbewerbsverfahren entschieden, dass ausländische Internetapotheken nicht an die Apothekenabgabepreise nach deutschem Recht gebunden sind. (Urteil vom 21.09.2004 Az.: 4 U 74/04 - nicht rechtskräftig)
Die Arzneimittelpreisverordnung schreibt den deutschen Apothekern Festpreise vor. In dem Rechtsstreit hat ein deutscher Apotheker gegen einen niederländischen Internetapotheker geklagt, weil dieser nach niederländischem Recht lediglich Höchstpreise, aber sonst keine Festpreise einhalten muss, so dass er seine Medikamente im Internet um bis zu 60 % billiger anbieten kann. Das Oberlandesgericht hält das für zulässig, weil für den grenzüberschreitenden Verkehr eine gesetzliche Regelung nicht getroffen worden sei, so dass die deutsche Preisbindung insoweit keine Gültigkeit habe.
ombudsmann.de meint: Die Entscheidung ist zwar für die deutschen Verbraucher günstig, die Rechtslage aber für die deutschen Apotheker und deren Kunden ungerecht. Eine einheitliche Regelung für den grenzüberschreitenden Warenverkehr sollte wieder gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen schaffen.
|