Hanseatisches Oberlandesgericht: Versandkosten nicht ins Kleingedruckte
Wiesbaden, 15.11.2004: Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten im Internethandel gehören in die unmittelbare räumliche Nähe zu den beworbenen Artikeln oder zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen. Das ergibt sich aus einem jetzt in JurPC im vollen Wortlaut veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hanmburg. (OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2004, Az.: 5 U 187/03, in: JurPC Web-Dok. 269/2004)
Aus dem Leitsatz: "Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs.2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV hingeführt werden. Dies kann z.B. durch einen „sprechenden Link“ geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV finden lassen. Auch genügt es nicht , wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen." http://www.jurpc.de/rechtspr/20040269.htm
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