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TDG – Gesetz über die Nutzung von Telediensten |
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§ 1
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rah-menbedingungen...
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§ 2
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektroni-schen...
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§ 3
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
"Diensteanbieter"...
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§ 4
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und...
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§ 5
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
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§ 6
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende...
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§ 7
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil...
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§ 8
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung...
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§ 9
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem...
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§ 10
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte...
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